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BVI-Verwalterinformation 11/20
WEG-Reform – Das ändert sich für ImmobilienverwalterEine Handlungsempfehlung des BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Vereinfachte Veränderung der Kostenverteilung
Aktuelle Gesetzeslage (§ 16 ff. WEG)§ 16 Abs. 2 WEG sieht vor, dass die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Seit der WEG-Novelle 2007 ist es möglich, den Verteilerschlüssel für Betriebs- und Verwaltungskosten mit einfacher Mehrheit zu verändern (§ 16 Abs. 3 WEG). Eine Veränderung der Kostenverteilung bei den Instandsetzungskosten ist grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung möglich. Der § 16 Abs. 4 WEG, der eine Änderung von Instandsetzungskosten im Einzelfall erlaubt, hat sich als nicht praktikabel erwiesen. In der Regel wird der Gleichbehandlungsgrundsatz durchbrochen bzw. der allgemeine Kostenverteilerschlüssel unterwandert (BGH, V ZR 164/09; ZMR 2010, 866).
Geplante Änderung (§ 16 ff. WEG-E)Zukünftig können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten, bestimmte Arten von Kosten oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung - mit einfacher Mehrheit – beschließen, wobei ein solcher Beschluss nicht gegen ordnungsgemäße Verwaltung verstoßen darf.
Erleichterung von baulichen Veränderungen und deren Kosten
Aktuelle Gesetzeslage (§ 22 ff. WEG)Die aktuellen Vorschriften der Modernisierung (§ 22. Abs. 2 WEG) und baulichen Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG) führen in der Praxis zu vielen Streitigkeiten und Auslegungsproblemen. Darüber hinaus gibt es diverse Regelungslücken im Gesetz, gerade wenn ein Wohnungseigentümer selbständig eine bauliche Veränderung durchführen möchte.
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