Darf eine Eigentümerversammlung am Pfingstmontag stattfinden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das LG Frankfurt/Main mit überraschendem Ergebnis. Eine Wohnungseigentümerversammlung kann am Abend des Pfingstmontag stattfinden“ (Auszugsweise aus LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.2019 – 2 – 13 S 129/18)
Die Frage nach dem Zeitpunkt der Eigentümerversammlung wird höchst unterschiedlich entschieden. Zum einen soll die Versammlung innerhalb der ersten 6 Monate nach Abrechnungsende stattfinden. Zum anderen eignen sich nach überwiegender Rechtsauffassung weder die Ferienzeit hierfür, noch Feiertage. Betrachtet man die verbleibende Zeit, haben professionelle Verwalter regelmäßig das Problem, eine hohe Anzahl an Versammlungen in sehr überschaubarem Zeitfenster durchzuführen. Die Komplexibilität der Entscheidungsfindung einer Eigentümergemeinschaft erfordern zudem außerordentliche Versammlungen in steigender Anzahl.
Ergo: Die Zeit wird knapp. Völlig unbelichtet bleibt das Problem des Arbeitsschutzgesetzes. Zwar wird hohe Qualifizierung mittlerweile im Verwalterbüro vorausgesetzt – eine regelmäßige Überschreitung der vorgeschriebenen Arbeitszeiten aber auch. Letzteres muss Berücksichtigung finden – die Lösung kann nur sein, den Weg für Eigentümerversammlungen auch innerhalb der regulären Arbeitszeit zu ebnen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Ladung auf den Abend des Pfingstmontag nicht unzulässig. Insoweit scheiden Sonntage und kirchliche Feiertage nicht grundsätzlich für Wohnungseigentümerversammlungen aus, soweit auf Kirchenbesucher Rücksicht genommen wird – dies sei bei einem Termin um 19.00 Uhr der Fall. Jedenfalls am Pfingstmontag kann, wenn die Eigentümerstruktur nicht Besonderheiten aufweist (hierzu nimmt das Berufungsgericht nicht Stellung), auch davon ausgegangen werden, dass Wochenendausflüge beendet sind und die Teilnahme an einer Versammlung zumutbar ist.
Die Versammlung der Eigentümer ist die wichtigste Instanz in der Wohnungseigentumsverwaltung. Es geht häufig um zukunftsweisende und kostenintensive Entscheidungen. In der Praxis gelingt es kaum mehr, diese werktags zu gestalten. In der Praxis hat sich hier nämlich eingebürgert, dass Versammlungen in den Abendstunden stattfinden. Hier ist ein Umdenken innerhalb der Eigentümergemeinschaft notwendig. Was spricht gegen die Abhaltung der Versammlung am Nachmittag? Für den Eigentümer ist es – so auch die Ansicht vieler Gerichte – zumutbar, wenigstens einmal im Jahr hierfür die erforderliche Flexibilität aufzuwenden.
Damit sind einige Vorteile verbunden: Der professionelle Immobilienverwalter kann dadurch Kapazitäten schaffen und seine Leistung überhaupt anbieten. Eine Kollision mit dem Arbeitsschutzgesetz besteht nicht. Und schließlich ist der Feierabend des Immobilieneigentümers auch ein wertvolles Gut. Genau wie beim Sachbearbeiter im Verwaltungsunternehmen. Genau deshalb sollte es auch Bestandteil von Wertschätzung sein, nicht an Feiertagen zu versammeln. Möglich aber wäre es.
©martin metzger
Fachreferent
Geschäftsführer Alpina Immowelten GmbH
Mitglied im Autorenteam Elzer-Fritsch-Meier WEG III. Auflage 2018
Vorstandsmitglied BVI (Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.)
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Wirtschaftsplan, Hausgeldabrechnung, Eigentümerversammlung, Rundschreiben, Aushänge, Bewohnerinformationen, Mitarbeit bei Anwesenheit in der Wohnanlage, individuelle Leistungen wie Beratung und Information, Mitwirken bei Verkäufen von Wohneigentum/Teileigentum, Trinkwasserverordnung (Aushänge / Terminierung).
Vorbereiten und Veranlassen von Handwerkerangeboten, Ausschreibungen, Angebots-/Preisspiegeln, Nachhalten von Terminen (Angeboten, Auftragsausführung, Mängelrügen, Gewährleistungsansprüchen), Koordination und Erfüllung der Trinkwasserverordnung, Regelmäßige Teilnahme Feuerbeschauen, Einweisen und Einarbeiten von Hausmeister, Beschaffen öffentlich rechtlicher Genehmigungen, Abschluss von Wartungsverträgen (Aufzugswartung, Öltankwartung, Heizungswartung, Pumpenwartung, Wartung und Reinigung von Fettabscheidern, Wartung der Tiefgaragenlüftung, Wartung Tiefgaragentor mit Schließkraftmessung, Wartung/Inspektionen Bodenbeschichtungen Tiefgarage, Dachwartung, Wartung Lüftungsanlagen, Brandschutzwartung - Wartung Brandschutzeinrichtungen, Wartung Brandschutztüren, Wartung Rauchabzugsanlagen (RWA-Anlagen), Wartung Sprinkleranlagen, Feuerlöscherwartung, Blitzschutzwartung, Abschluss von Versicherungsverträgen (Gebäudeversicherung – Leitungswasser/Sturm/Hagel, Elementarschadenversicherung, Gewässerschutzversicherung, Glasbruchversicherung, Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung, Vermögenschadenhaftpflichtversicherung , etc.), Bearbeiten von Schlüsselbestellungen und Schadensmeldungen bei Versicherungsfällen (z.B. Wasserschaden, Rohrbruch), einschließlich Unterstützung der Schadenbeseitigung durch Handwerker und Abrechnung mit der Versicherung, Vergaben/Überwachen von Instandsetzungsmaßnahmen/Instandhaltungsmaßen/Modernisierungen einschließlich Abrechnen, Beauftragen von Sachverständigen/Sonderfachleuten, Organisation der Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer (Aufzugsanlagen, Baumbestand, Feuerlöschanlagen, Garagen- und Stellplatzverordnung, Gasinstallationen, kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster, Rauchwarnmelder, Räum- und Streupflicht, Schnee- und Eisbeseitigung, Spielplatz, Tankanlagen, TRBS 1201, TRGI 2008, TrinkwV), Kennen und Beachten von z.B. AGB, BGB, Wohnungseigentumsgesetz (WEG/WEMoG), Landesbauordnung, Betriebssicherungsverordnung, Orts-, Baumsatzung, Heizkostenverordnung, Heizanlagenverordnung, Arbeitsschutzverordnung, Feuerungsanlagenverordnung einschließlich der Durchführungsbestimmungen, ENEV – neu: Gebäudeenergiegesetz (GEG), Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), Begleitung von Zuschussanträgen und anderen Fördermöglichkeiten (KFW-Förderung, BAFA-Förderung).
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Betriebskostenoptimierung, Verbuchen sämtlicher Geldeingänge/Geldausgänge, monatliche Sollstellung von Hausgeldbeiträgen, Bearbeiten von Lastschriftbuchungen (SEPA), Überwachen von Zahlungseingängen – Mahnwesen, Einleitung von Klagen bei Zahlungsrückstand, Verwalten und Disponieren von Geldmitteln auf Girokonten, Festgeld- und Sparkonten, Rechnungskontrolle, Anweisen und Veranlassen von Zahlungen, Bearbeiten von Gehaltszahlungen einschließlich Lohnbuchhaltung, Prüfung Sonder- oder Gemeinschaftseigentum – ggf. Weiterbelastung von Rechnungen an Sondereigentümer/Verursacher, Errechnen und Abführen von Lohnsteuer, Sozialabgaben, vermögenwirksame Leistungen, Erstellen der erforderlichen Meldungen an Finanzamt, Krankenversicherung, Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Errechnen und Anfordern von beschlossenen Sonderumlagen, Erstellen von Wirtschaftsplänen, Abrechnungen, Veranlassen von Heizkostenabrechnungen, Erfassen von Verbrauchswerten (Heizölbestand, Wasser-/Stromverbrauch), Kennen und Beachten von Lohn-/Einkommenssteuer-/Umsatzsteuergesetz, Abgabenverordnung, Grundsteuergesetz, etc.
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